Schwerbehindertengesetz und Diabetes
Nach § 3 des Schwerbehindertengesetzes ist derjenige behindert, welcher länger als 6 Monate an einer Krankheit leidet. Der Grad der Behinderung hängt beim Diabetes mellitus von der Therapieform und von der Einstellbarkeit ab. Schwerbehindert ist ein Diabetiker, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt.Liegen mehrere Behinderungen vor, z. B. bei Folgeerkrankungen oder durch zusätzlich zum Diabetes bestehende Erkrankungen, so wird der Grad der Behinderung durch die Beurteilung der Auswirkungen in ihrer Gesamtheit festgelegt.
Vorteile durch eine anerkannte Schwerbehinderung
Je nach dem Grad der festgestellten Behinderung besteht die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet für das Arbeitsrecht:- Kündigungsschutz
- Steuerlicher Nachteilsausgleich
- Weitere Nachteilsausgleiche
Anträge zur Feststellung der Behinderung sind auf den Rathäusern zu bekommen bzw. ist dort Auskunft zu erlangen, wo die Anträge zu bekommen sind.
Widerspruch Scheint dem Antragsteller die Bewertung des Behindertengrades für nicht ausreichend berücksichtigt, kann er Widerspruch einlegen und Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Dies führt bei nahezu 50 % zumindest zu einem Teilerfolg. Bei einer solchen Klage sind keine Prozesskosten zu befürchten, es besteht kein Anwaltszwang. Dem Sozialgericht ist lediglich zu begründen, warum Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid eingelegt wird.
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