Schwerbehindertenrecht: Therapieaufwand ist nicht allein maßgeblich
Um Benachteiligungen im Alltag auszugleichen, können schwerbehinderte Menschen berufliche und finanzielle Vorteile in Anspruch nehmen. Dazu gehören ein besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente sowie Steuervorteile. Menschen mit Diabetes können die Feststellung des Schwerbehindertenstatus beim Versorgungsamt beantragen. Dort wird geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen.Die Versorgungsmedizin-Verordnung lässt dabei jedoch durchaus Interpretationsspielräume zu. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist erforderlich, dass die Patienten durch erhebliche Einschnitte gravierend in ihrer Lebensführung beeinträchtigt sein müssen. „Nicht selten wird irrtümlich behauptet, dass allein der hohe Therapieaufwand bei Diabetes für den Schwerbehindertenausweis ausreiche“, sagt Rechtsanwalt Oliver Ebert, Vorsitzender des Ausschuss Soziales der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG). „Werden die zusätzlich bestehenden Voraussetzungen jedoch nicht nachgewiesen, dann wird der Antrag oftmals abgelehnt“, so Ebert weiter. Das Bundessozialgericht hat dies in einer aktuellen Entscheidung nun nochmals klargestellt: Allein der Aufwand für Messen und Spritzen reicht nicht aus, um als schwerbehindert anerkannt zu werden.
Zwar liegen die geforderten Voraussetzungen bei Menschen mit Diabetes Typ 1, insbesondere Kindern und Jugendlichen, meist vor. Doch „Fehler bei der Antragsstellung führen oftmals dazu, dass der für einen Schwerbehindertenausweis benötigte Grad der Behinderung nicht zuerkannt wird oder das Verfahren sich erheblich in die Länge zieht“, betont Oliver Ebert. Ein Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis sollte daher gemeinsam mit dem behandelnden Arzt gründlich vorbereitet und detailliert begründet werden. „Antragsteller sollten den Therapieaufwand über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten belegen und möglichst umfassend schildern, inwieweit sie durch den Diabetes in ihrer Lebensführung beeinträchtigt sind“, rät der Jurist.
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