Keine Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht
Keine Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht
Landesnotarkammer Bayern zeigt Rechtslage in medizinischen Grenzsituationen auf.
Eine Patientenverfügung dokumentiert den verbindlichen Willen des Patienten über den Abbruch oder die Aufrechterhaltung lebenserhaltender Maßnahmen. Diese Entscheidung muss von Ärzten und Angehörigen respektiert werden. Darauf weist die Landesnotarkammer Bayern jetzt hin.
Die Patientenverfügung kann jedoch nicht jede denkbare Krankheitssituation und schon gar nicht zukünftige Untersuchungs- und Heilungsmethoden voraussehen. “Keine Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht”, rät deshalb Hans-Ulrich Sorge, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. Denn nur mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson dem Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung verschaffen. Sorge: “Beide Instrumente gehören zusammen.”
Angehörige, egal ob Ehepartner oder Kinder, haben in Fragen des Behandlungsabbruchs nämlich kein eigenes Mitspracherecht. “Vielen Ehepaaren ist gar nicht bewusst, wie schwach ihre Rechtsposition in so elementaren Fragen ist”, sagt Hans-Ulrich Sorge. Ohne Vorsorgevollmacht müssen sie damit rechnen, dass ein gerichtlicher Betreuer bestellt wird und dann als Fremder über Leben und Tod eines Angehörigen entscheidet.
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