Kein Bagatellverstoß

Der Vertrag über diese Partnerschaftsgesellschaft ist der zuständigen Ärztekammer vorzulegen, damit geprüft werden kann, ob die beruflichen Belange des Arztes stets gewahrt sind. Festzuhalten bleibt damit, dass es zwar Ärzten nicht grundsätzlich verboten ist, ein Gewerbe zu betreiben – doch muss dieses deutlich von der ärztlichen Tätigkeit getrennt sein. Mithin ist strikt zwischen ärztlicher und gewerblicher Tätigkeit zu unterscheiden. Um die engen Grenzen zwischen Gewerbe und Praxis nicht zu durchbrechen, bedarf es insbesondere einer räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung zwischen beiden Bereichen. Im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit sollte der Arzt nicht in der Öffentlichkeit als “Erstkontakt und Repräsentant” auftreten. Unzulässig ist es auch, im Rahmen der ärztlichen Behandlung auf die gewerbliche Einrichtung und deren Aktivitäten hinzuweisen. In jedem Fall muss seitens des Arztes der Eindruck vermieden werden, dass die Einrichtung ärztlicherseits empfohlen oder mit der Kompetenz des behandelnden Arztes betrieben wird. Um das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit nicht zu gefährden, verbietet sich zudem eine gewerbliche Betätigung in einer gesellschaftlich nicht uneingeschränkt akzeptierten Art und Weise, etwa als Sargtischler oder Bordellbetreiber.

Kategorisiert in: ,

Dieser Artikel wurde verfasst von admin