Diabetes im Beruf – Neuer Leitfaden

2,8 Millionen Menschen mit Diabetes im Jahr 2020 werden im erwerbsfähigen Alter sein. Ein neuer “Leitfaden für Betriebsärzte zu Diabetes und Beruf”, den die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) zusammen mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) entwickelt, soll bei der beruflichen Orientierung helfen.

So wird u.a. Stellung genommen zu Fragen, wie: Welche Berufe beinhalten besondere Risiken? Wie kann die Arbeitsfähigkeit von Diabetespatienten erhalten werden? Wie können Arbeitgeber zu einer sachgerechten Bewertung kommen? Dabei ermahnt der Verband die Betriebsärzte, die Eignung von Bewerbern mit Diabetes nicht pauschal und nicht zu vorschnell zu verneinen.In vielen Fällen sei durch entsprechende Anpassung der Therapie, Schulung und Selbstkontrolle eine gute Kompensation möglich.

Keine Benachteiligung von Diabetikern zulassen

Generell gilt, dass Menschen mit Diabetes bei ihrer Berufswahl nicht benachteiligt werden dürfen. Nur wenige Tätigkeiten, bei denen die Betroffenen sich möglicherweise selbst oder andere besonders gefährden, können vorübergehend oder auf Dauer nicht ausgeübt werden, wenn eine Neigung zu schweren Unterzuckerungen besteht, bei denen sich der Arbeitnehmer nicht mehr selbst helfen kann. Pro Jahr erleiden aber nur etwa zehn Prozent der insulinbehandelten Patienten solche schweren Hypoglykämien, die durch Angehörige oder einen Arzt behandelt werden müssen.

Ein erhöhtes Unterzuckerungsrisiko besteht bei solchen Berufen, die eine jederzeitige Nahrungsaufnahme verhindern, z.B. bedingt durch Schutzkleidung oder großen Zeitdruck wie bei Rettungseinsätzen.

Eine Fremdgefährdung durch ausgeprägte Hypoglykämieneigung  besteht in Berufen, die mit einer Überwachungsfunktion oder Gefahrensituationen verbunden sind. Im medizinischen Bereich sind davon z.B. Chirurgen oder Krankenpflegepersonal betroffen. Spezielle Wahrnehmungstrainings können helfen, Gefahrensituationen zu vermeiden. Der neue Leitfaden kann auf eine verantwortungsvollere Begutachtungspraxis hinwirken.

Wenn ein Betriebsarzt diese fachlich abgesicherten Empfehlungen außer Acht lässt, muss er  mit Schadensersatzforderungen rechnen.

Ärzte Zeitung 08.08.2013

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