Grad der Behinderung (GdB)

Seit 2010 sind die Voraussetzungen geändert, nach denen Menschen mit Diabetes einen Schwerbehindertenausweis erhalten können. Vorher galt als Voraussetzung für die Anerkennung der Schwerbehinderung der Nachweis, dass sich der Stoffwechsel schwer einstellen lässt und es zu erheblichen Unterzuckerungen kommt. Ausschlaggebend für die Bewilligung sind jetzt der hohe Therapieaufwand der Betroffenen und die daraus resultierenden Benachteiligungen im Alltag.

Allgemeines zum Grad der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung (GdB) kann zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in 10er-Schritten gestaffelt. Irrtümlich wird der GdB oft in Prozent angegeben, also zum Beispiel „Ich habe einen GdB von 50 Prozent“. Dies ist aber falsch, es wird schlicht gesagt „Ich habe einen GdB von 50″.

Menschen mit Diabetes gelten als schwerbehindert, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Mindestens 4 Insulininjektionen täglich
  • Blutzuckermessungen und Insulindosierung müssen dokumentiert sein
  • Anpassung der Insulindosis durch den Patienten je nach Ernährung, Bewegung und Blutzucker
  • Gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung durch erhebliche Einschnitte
Der letzte Punkt ist dabei der problematischste. Hier muss möglichst detailliert vom Patienten darauf hingewiesen werden, was sich, bedingt durch den Diabetes, im Vergleich zu Menschen ohne gesundheitliche Einschränkungen, belastend auf den Tages- und Lebensablauf auswirkt.

Wie wird der Grad der Behinderung bei Patienten mit Diabetes eingeteilt?

GdB Störung, Behandlungsweise, Einstellbarkeit

0 Menschen mit Diabetes, deren Therapie keine Unterzuckerung auslösen kann und die nicht in ihrer Lebensführung beeinträchtigt sind.

20 Menschen mit Diabetes, deren Therapie eine Unterzuckerung auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind.

30-40 Menschen mit Diabetes, deren Therapie eine Unterzuckerung auslösen kann, die mindestens 1-mal täglich ihren Blutzucker selbst messen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind.

50 Menschen mit Diabetes, die eine Insulintherapie mit mindestens vier Injektionen am Tag durchführen und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind. Die Insulindosis passen die Patienten je nach Blutzucker, Bewegung, Ernährung selbständig an. Die Blutzuckermessungen und Insulindosen müssen dokumentiert sein. Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdB Werte bedingen

Wer legt den GdB fest?

Der Grad der Behinderung wird durch ärztliche Gutachter bemessen.  Der ärztliche Gutachter orientiert sich an den „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“. Für die Eintragung im Schwerbehindertenausweis wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dieser errechnet sich jedoch nicht einfach aus den einzelnen addierten GdB mehrerer Beeinträchtigungen! Die Festlegung ist komplexer: Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also insgesamt betrachtet, nicht als voneinander isolierte Beeinträchtigungen. Bei der Beurteilung wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen, dann wird im Hinblick auf alle weiteren Funktions-beeinträchtigungen geprüft, ob das Ausmaß der Behinderung dadurch tatsächlich größer wird.

Zusammengefasst:

  • Die Ermittlung des Grads der Behinderung (GdB) erfolgt durch einen ärztlichen Gutachter
  • Bei Ermittlung des Gesamt-GdS dürfen die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht addiert werden (z.B.  Einschränkung der Bewegungsfähigkeit plus Diabetisches Fußsyndrom)
  • Maßgebend für den GdB sind die wechselseitigen Beziehungen der Funktions-beeinträchtigungen (z. B. Einschränkung der Geh- und Sehfähigkeit)

Grad der Behinderung – FAQ – Häufig gestellte Fragen

Sind die Gerichte an die “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ gebunden?

Nein, es handelt sich dabei nur um „Anhaltspunkte“, und nicht um bindende Rechtsnormen. Ein Patient mit Diabetes, der unter erheblichem Therapieaufwand (z. B. ICT mit 4 Insulininjektionen/Tag) gut eingestellt ist, wird nach den bisherigen Anhaltspunkten niedriger eingestuft (mit einem GdB von 40) als ein anderer insulinpflichtiger Diabetiker, der aufgrund einer unzureichenden Therapie schlecht eingestellt ist und zu häufigen Hypoglykämien neigt (GdB von 50). Auch die Patienten, die hauptsächlich z.B. deshalb schlecht eingestellt sind, weil sie die Therapieempfehlungen des Arztes nicht befolgen, würden womöglich ebenfalls einen höheren GdB erhalten als die Diabetiker, die gewissenhaft alle Therapieempfehlungen umsetzen.

Wo bekommt man Antragsformulare für die Feststellung eines GdB

Auf dem Rathaus am Wohnort.

Wo stellt man einen Antrag auf Schwerbehinderung?

Beim Versorgungsamt. Die Adresse des zuständigen Versorgungsamts ist über das für den Wohnort zuständige Rathaus, über den Hausarzt oder den mitbehandelnden Diabetologen zu erfahren.

Was sollte dem Antrag beigefügt sein?

Alle relevanten Befunde, Laborergebnisse und ärztlichen Gutachten.

Welche Aufgabe hat das Versorgungsamt?

Das Versorgungsamt hat die Aufgabe, den Grad einer Behinderung zu ermitteln und festzustellen und dem entsprechend einen Behindertenausweis auszustellen. D. h. die Aufgabe des Versorgungsamts besteht darin, den Grad der Behinderung zu beurkunden (festzustellen) und nicht darin, den Grad der Behinderung festzusetzen. Vom Amt wird entsprechend den Angaben des Antrags ggf. unter Hinzuziehung eines Amtsarztes überprüft, ob eine Behinderung besteht.

Was erfolgt bei positiver Reaktion des Versorgungsamts?

Der Antragsteller erhält einen „Feststellungsbescheid“, aus dem der Umfang, d. h. der Grad der Behinderung („GdB“) hervorgeht.

Was  tun, wenn ein Antrag abgelehnt oder der Grad der Behinderung zu niedrig eingestuft wird?

Gegen einen Bescheid vom Versorgungsamt kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wird diesem Widerspruch nicht stattgegeben, so kann innerhalb eines weiteren Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Das Verfahren ist kostenfrei; ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich. Aufgrund des oft komplizierten Sachverhalts wird empfohlen, einen spezialisierten Anwalt einzuschalten. Auf Diabetes spezialisiert ist z. B. Rechtsanwalt Oliver Ebert, auf dessen Internetseite www.diabetes-und-recht.de stets aktuelle Informationen zum Thema Diabetes und Soziales zu finden sind.

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