Eine weitere Spielart ist das s.g. Flash-Glucose Monitoring, wo mittels Nahfeldübertragung die Werte vom Sensor auf ein Messgerät übertragen werden.
Glukosewerte und Blutzuckerwerte können unterschiedlich sein
Nachteil der Messung der Glukose aus der Zwischenzellflüssigkeit ist, dass rasche Veränderungen des Blutzuckerspiegels nicht zeitnah abgebildet werden, weil das rtCGM-System träge reagiert. Es kommt zu einer zeitlichen Verzögerung von 10 bis 15 Minuten. Dies spielt eine Rolle bei plötzlich einsetzenden Unterzuckerungen, beim Sport und bei Mahlzeiten mit schnell resorbierbaren Kohlenhydraten. Die Geräte weisen allerdings einen Trendpfeil auf dem Display aus, der zeigt, in welche Richtung sich der Blutzucker entwickeln wird. Dadurch kann die Geschwindigkeit der Veränderung des Zuckerspiegels erkannt werden.rtCGM kann Unterzuckerungen verhindern
Auf rtCGM-Systemen (rt steht hier für “RealTime”, also “Echtzeit”) können obere und untere Alarmgrenzen eingestellt werden. Sinkt der Blutzucker beispielsweise unter 70mg/dl (3,8 mmol/l), gibt das Gerät einen Alarm. Weiterhin können die CGM-Systeme mit Insulinpumpen zusammenarbeiten. Die Insulinpumpe kann dann die Insulindosis dem tatsächlichen Blutzuckerwert anpassen. Eine vollständige Blutzuckerregulation ist allerdings noch nicht möglich. Die mit dem rtCGM Sensor verbundene Insulinpumpe kann sich heute schon bei Unterzuckerungen ausschalten und wird in Zukunft eine selbständige Regulation über die Nacht durchführen können.Die Verbesserung der Einstellung von Typ 1 Diabetikern durch die kontinuierliche Glukosemessung ist durch Studien belegt. Allerdings ist eine wesentliche Voraussetzung für die richtige Benutzung der Technologie eine Schulung in einer qualifizierten Einrichtung und die kontinuierliche Betreuung durch eine spezialisierte Schwerpunktpraxis.
Wann bezahlen die Krankenkassen rtCGM-Systeme?
Seit September 2016 können die Kosten für CGM-Systeme unter Umständen von den Krankenkassen übernommen werden.Vorausgegangen war ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Er ist ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für mehr als 70 Millionen Versicherte und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden.
Folgender Entschluss zu rtCGM-Systemen wurde veröffentlicht:
In Anlage I (Methoden, die als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen) wird folgende Nummer angefügt:„Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time Messgeräten (rtCGM) zur Therapiesteuerung bei Patientinnen und Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus.“
Es werden folgende Voraussetzungen vorgegeben:
(1) Die Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) darf zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden
- bei Patientinnen und Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus
- die einer intensivierten Insulinbehandlung bedürfen, in dieser geschult sind und diese bereits anwenden;
- insbesondere dann, wenn die zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient festgelegten individuellen Therapieziele zur Stoffwechseleinstellung auch bei Beachtung der jeweiligen Lebenssituation der Patientin oder des Patienten nicht erreicht werden können.
- und wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen.
(3) Vorgaben zur Qualitätssicherung
(1) Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung darf die Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) nur bei Erfüllung der in den folgenden Absätzen aufgeführten Qualitätssicherungsvorgaben durchgeführt werden:
(2) Zur Durchführung der Methode rtCGM im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt sind:
1. Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder
2. Fachärzte für Innere Medizin, für Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“ bzw. mit vergleichbarer Qualifikation oder
3. Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Anerkennung „Kinder, Endokrinologie und Diabetologie“. Die in der Richtlinie verwendeten Facharzt -, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch diejenigen Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.
(3) Die Patientin oder der Patient muss zeitnah im Zuge der Verordnung und vor der ersten Anwendung des rtCGM über die Schulungsinhalte zur intensivierten Insulintherapie (ICT und gegebenenfalls zur Insulinpumpe) hinausgehend, hinsichtlich der sicheren Anwendung des Gerätes, insbesondere der Bedeutung der Blutglukose-Selbstmessung und der durch das Gerät zur Verfügung gestellten Trends unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs und eventuell vorhandener Vorkenntnisse geschult werden.
(4) Die Ärztin oder der Arzt und die Patientin oder der Patient legen gemeinsam ein individuelles Therapieziel unter Nutzung der rtCGM fest. Die Ärztin oder der Arzt dokumentiert das Therapieziel und im Verlauf der weiteren Behandlung die Zielerreichung.
(5) Das eingesetzte Gerät muss ein zugelassenes Medizinprodukt zur Kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung mit Real-Time-Messung (rtCGM) sein. Anhand einer Alarmfunktion mit individuell einstellbaren Grenzwerten muss das Gerät vor dem Erreichen zu hoher oder zu niedriger Glukosewerte warnen können. Das Empfangsgerät kann in eine Insulinpumpe integriert sein.
(6) Soweit der Einsatz des Gerätes eine Verwendung, Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener oder personen-beziehbarer Daten vorsieht, muss sichergestellt sein, dass diese allein zum Zwecke der Behandlung der Patientin oder des Patienten erfolgen und eine Nutzung ohne Zugriff Dritter, insbesondere der Hersteller, möglich ist. “ BAnz AT 06.09.2016 B3 3
Quelle: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-2623/2016-06-16_MVV-RL_rtCGM_BAnz.pdf