Rechtsanwalt Dieter Möhler
“Therapiehinweis” Ezetimib
Therapiehinweis schadet der Gesundheit von Diabetikern
Therapiehinweise sollen insbesondere bei hochpreisigen Wirkstoffen oder Therapieprinzipien das Wirtschaftlichkeitsgebot konkretisieren. Therapiehinweise müssen von den Vertragsärzten (der gesetzlichen Krankenkassen) beachtet werden. Ezetimib wird zur Senkung von erhöhten Blutfettwerten eingesetzt, wenn die Behandlung mit einem Statin nicht ausreicht. In diesen Fällen wird Ezetimib zusätzlich zum Statin eingesetzt.
Der am 17.12.2009 dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Entscheidung vorliegende Therapiehinweis zu Ezetimib lässt die Verordnung des Cholesterinsenkers nur noch in seltenen Fällen zu. Typ-2-Diabetiker mit zu hohen Cholesterinwerten gehören zu der Patientengruppe, deren Therapie durch diesen Therapiehinweis eingeschränkt wird. Ein nicht konsequent behandelter Cholesterinwert lässt gerade bei Typ-2-Diabetikern das sowie so erhöhte Herzinfarkt- und Schlaganfall-Risiko noch einmal steigen.
“Dies wird billigend in Kauf genommen”, sagt Rechtsanwalt Dieter Möhler, Bundesvorsitzender des Deutschen Diabetiker Bundes. Er beantragt, den Therapiehinweis nicht in die Arzneimittelrichtlinie aufzunehmen. “Juristisch ist es möglich, dass so genannte themenbezogene Vertreter schriftlich Anträge einreichen”, erläutert Möhler. Der Antrag des Deutschen Diabetiker Bundes ist der erste, der jemals von einer Patientenorganisation im Bezug auf die Arzneimittel-Richtlinie gestellt wurde. Die Erweiterung der Anlage 4 der Arzneimittel-Richtlinie soll verhindert werden. Sollte jedoch der Therapiehinweis zu Ezetimib vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richtlinie aufgenommen werden, können nur noch wenige Patienten das blutfettsenkende Medikament Ezetimib von ihren Ärzten verschrieben bekommen.
Patienten mit einer schweren Fettstoffwechselstörung – eben Typ-2-Diabetiker – sind von dieser Entscheidung unmittelbar betroffen. “Im Regen stehen dann Diabetiker, die auf die Standardbehandlung mit Statinen nicht ausreichend ansprechen, das heißt, die (inter)national empfohlenen Cholesterinwerte nicht erreichen.” Daher beantragt Dieter Möhler, diesen Therapiehinweis ersatzlos zu streichen.
Rechtliches
“Gegen den Therapiehinweis sprechen verfahrensrechtliche Argumente”, erläutert der DDB-Vorsitzende und Rechtsanwalt, “vor allem aber die Tatsache, dass dieser Therapiehinweis wie ein Verordnungsausschluss wirkt”. Das entspricht weder dem Sinn von Therapiehinweisen noch dem in der Zulassung erteilten Anwendungsgebiet des Medikaments. “Einerseits wird beklagt, das deutsche Gesundheitswesen schneide im europäischen und internationalen Vergleich zunehmend schlechter ab. Andererseits entfernt man sich mit der Verabschiedung solcher Therapiehinweise immer weiter von internationalen medizinischen Qualitätsstandards.”
Für den Fall, dass der Antrag auf Streichung des Therapiehinweises abgelehnt wird, legt Möhler vorsichtshalber gleich nach und fordert, den Text so abzufassen, dass die Behandlung mit Ezetimib “… Patienten mit schweren Fettstoffwechselstörungen (zum Beispiel Diabetikern) vorbehalten (bleibt), die … ein hohes Risiko für Ereignisse (wie Herzinfarkt oder Schlaganfall) haben. Möhler: “In dieser Sache muss sich der DDB für die berechtigten Interessen von Diabetikern und ihren Angehörigen einsetzen.”