Die Deutsche Diabetesgesellschaft weist in einer aktuellen Stellungnahme (03. Mai 2013) darauf hin, dass die Regelungen bereits seit 2010 Anwendung finden. Es ergeben sich also keine wesentlichen Änderungen für Menschen mit Diabetes. Die Fahrtauglichkeit wird weiterhin nicht grundsätzlich in Frage gestellt, die rechtliche Situation hat sich nicht verschlechtert.
Wie sieht diese rechtliche Situation aus?
Allgemein regelt § 2 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetztes: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“ Konkret bedeutet dies für Menschen mit Diabetes: Sie sind nicht (mehr) zur Führung eines Kraftfahrzeuges geeignet, wenn es innerhalb von zwölf Monaten zu mehr als einer schweren Unterzuckerung mit Fremdhilfe (also einer Entgleisung, welche der Betroffene nicht mehr aus eigener Kraft behandeln kann) gekommen ist. Konkret: zwei oder mehr fremdhilfebedürftige Unterzuckerungen bedeuten Fahruntauglichkeit.Behandler sind angehalten, auf mögliche Einschränkung der Fahrtauglichkeit hinzuweisen und eine erforderliche verkehrsmedizinische Untersuchung zu empfehlen.
Spezielle Therapiestrategien (Wahl der Tabletten, der Insuline und Spritzregime) und moderne Schulungskonzepte (insbesondere Schulungen zur Unterzuckerwahrnehmung) beugen einer solchen Situation vor; es ist außerdem Bestandteil der Betreuung, Einsicht und Fertigkeiten zu vermitteln, die Unterzuckerungen auch im Straßenverkehr vermeiden helfen („Regeln für den Straßenverkehr“, Bewusstmachen der Wahrnehmungsschwelle).