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AOK verhandelt mit Insulinherstellern um Rabatt

Durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18.06.2006 werden bekanntermaßen drei kurzwirksame Analoginsuline von der Verordnungsfähigkeit für Typ II Diabetiker ausgeschlossen, solange eine Verordnung zu Mehrkosten für die Krankenkasse im Vergleich zu Humaninsulin führt. Der Beschluss trat am 29.09.2006 in Kraft, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit diesen am 08.09.2006 u.a. mit der Maßgabe nicht beanstandet hat, dass bei etwaiger Kompensation der Mehrkosten durch Rabatte gem. § 130a ABs. 8 SGB V die Verordnungsfähigkeit weiterhin besteht. Um die Verordnungsfähigkeit betroffener Analoginsuline für AOK-Versicherte kurzfristig wieder herzustellen, werden derzeit AOK-übergreifend Verhandlungen mit allen relevanten Herstellern geführt. Über Ergebnisse dieser Verhandlungen werden wir Sie zu gegebener Zeit unterrichten.
Vor diesem Hintergrund erklärt die AOK Baden-Württemberg, im Rahmen der Prüfung vertragsärztlicher Verordnungsweise von Anträgen auf Feststellung eines sonstigen Schadens bezüglich betroffener Insuline in benannter Hinsicht abzusehen. Dies gilt für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Arzneimittelrichtlinie zum 29.09.2006 für den Zeitraum bis zum Vorliegen eines Verhandlungsergebnisses.
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